Betriebsratssitzungen per Videokonferenz zulässig

Betriebsratsmitglieder sind bis zum 30.6.2021 berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können.

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder bis zum 30.6.2021 regelmäßig berechtigt sind, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21.1.2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können (AG Köln, Beschluss vom 24.3.2021 - Az: 18 BVGa 11/21, Pressemitteilung vom 3.5.2021). Es stellt eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber gegenüber Betriebsratsmitgliedern unter diesen Umständen wegen der Teilnahme Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt.

Ein deutschlandweit tätiges Textilunternehmens hatte den Betriebsrat seiner Kölner Filiale im November 2020 aufgefordert, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.

Das Verhalten stellt aus Sicht des Gerichts eine Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit dar, die nach § 78 BetrVG unzulässig ist. Der Arbeitgeber behindert die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder in unzulässiger Weise, weil diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30.6.2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im Kölner Fall – ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme sind daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde.