Kein Ansatz pauschaler Kilometersätze bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel:
Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von z.B. pauschal 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer bei Nutzung eines Pkw anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für sonstige berufliche Fahrten zur Auswärtstätigkeiten kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerzahler ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel i.S. des Bundesreisekostenrechts benutzt (BFH, Urteil v. 11.2.2021 - VI R 50/18).
Es ist also nicht möglich, dass der Arbeitgeber für z.B. eine dienstlich veranlasste Bahnreise des Mitarbeiters mit 0,60 Euro je Entfernungskilometer abrechnet, wenn der Arbeitnehmer ein günstigeres öffentliches Verkehrsmittel genutzt hat.
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung:
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist (BFH, Urteil vom 17.12.2020 - VI R 21/18).
Wurde kein eigenständiger Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen abgeschlossen und wird der Mitarbeiter nur für z.B. drei Jahre an das andere Unternehmen entsandt, wird dieses nicht zur ersten Tätigkeitsstätte.