Elektronischer Widerruf von SEPA-Mandaten der Arbeitgeber ab 2025

Bislang ist der elektronische Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandates über das Datenaustauschverfahren Arbeitgeberkonto (DSAK) nicht möglich, es muss stattdessen ein schriftlicher Widerspruch an die Krankenkasse gesandt werden. Zum 1. Januar 2025 wird auf ein digitales Verfahren umgestellt.

In das Datenaustauschverfahren DSAK wird für den Widerruf eines SEPA-Mandates zu Jahresbeginn ein neues Datenfeld „Kennzeichen Widerruf SEPA-Lastschriftmandat“ aufgenommen. 

Der Widerruf ist frühestens ab dem vierten Arbeitstag nach Abgabe der Meldung möglich; maßgeblich für die Dreitagesfrist ist das Erstelldatum der Meldung. Die Abgabe eines elektronischen Widerrufes für Zeiträume vor diesem Datum ist unzulässig.

Bei Vorlage mehrerer SEPA-Lastschriftmandate gilt immer das Mandat, welches zuletzt vom Arbeitgeber an die Krankenkasse übermittelt wurde.

Hintergrund:

Arbeitgeber haben seit dem 1. Januar 2023 auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle hin mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos zu übermitteln. Dies kann über ihr Entgeltabrechnungssystem oder über das SV-Meldeportal geschehen (vgl. § 28a Abs. 3b SGB IV).

Anlass für die Eröffnung eines Arbeitgeberkontos sind folgende Gründe, die zu einer Krankenkassenanforderung im Datensatz DSKK mit dem neuen Abgabegrund 06 „Anforderung Arbeitgeberdaten“ führen:

  • Bei der Krankenkasse liegt eine DEÜV-Erstanmeldung eines Arbeitnehmers vor oder
  • bei der Krankenkasse geht ein Beitragsnachweis mit einer Betriebsnummer ein, für die kein aktives Arbeitgeberkonto existiert.

Die Rückmeldung des Arbeitgebers muss spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung mit dem Datensatz DSAK (Arbeitgeberkonto) und dem Abgabegrund 01 „Rückmeldung zur Anforderung“ erfolgen. Hierzu wurde klargestellt, dass die Angaben grundsätzlich nur wirksam sind, wenn zukünftige Datumsangaben eingetragen werden. Einzige Ausnahme sind Angaben zur Entgeltfortzahlungsversicherung (U1-Verfahren). Hier kann ein „Datum gültig ab“ angegeben werden, das in Bezug auf das Erstelldatum der Meldung in der Vergangenheit liegt.

Zudem sind über das Datenaustauschverfahren Änderungsmeldungen der Arbeitgeber ohne vorherige elektronische Anforderung der Krankenkassen auch für bereits bestehende Arbeitgeberkonten möglich. Hierfür gibt es den Abgabegrund 02 „Änderungsmeldung“. Hiermit können Änderungen an folgenden Daten proaktiv gemeldet werden:

  • Grunddaten des Arbeitgebers (Name, Anschrift, Ansprechpartner)
  • Korrespondenzanschrift
  • Daten zum bevollmächtigten Dienstleister (Name, Anschrift und Kontaktdaten) bzw. Löschvermerk
  • Teilnahmeerklärung an der Umlage 1 und dem gewählten Erstattungssatz
  • ab Jahresbeginn SEPA-Lastschriftmandat