Seit dem 1. August 2022 gelten Neuregelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Unter anderem muss die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit" stehen. Das bedeutet: Beim Abschluss eines befristeten Vertrags darf die Probezeit nicht mehr pauschal sechs Monate betragen, sondern Arbeitgeber müssen im Einzelfall abwägen und festlegen, welche Probezeit angemessen ist. Genaue zeitliche Vorgaben, wann eine Probezeitvereinbarung „im Verhältnis" zur Befristungsdauer und zur Art der Tätigkeit steht, macht der Gesetzgeber nicht. Zu beachten ist: Während der Probezeit gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Eine weitere Neuerung: Arbeitgeber werden dazu verpflichtet, denjenigen Mitarbeitern, die in Textform ihren Wunsch nach einer Änderung der Arbeitszeit oder nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis äußern, innerhalb eines Monats eine begründete Antwort – ebenfalls in Textform – zu geben. Voraussetzung für diese neue Begründungspflicht ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Eine Ausnahme von der Begründungspflicht in Textform gilt in Fällen, in denen der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten zuvor bereits einmal einen entsprechenden Wunsch des Mitarbeiters in Textform begründet beantwortet hat. Dann ist eine mündliche Erörterung ausreichend.
Eine neue Begründungspflicht wird auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingeführt: Hier wird der Entleiher dazu verpflichtet, Leiharbeitnehmern, die seit mindestens sechs Monaten bei ihm eingesetzt werden und die in Textform ihren Wunsch nach Abschluss eines Arbeitsvertrags kundtun, innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform zu übermitteln.
Bei der Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) müssen Arbeitgeber künftig den Zeitrahmen (bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage) festlegen, in dem der Mitarbeiter nach der Aufforderung des Arbeitgebers die Arbeit aufnehmen muss. Der Arbeitnehmer auf Abruf ist künftig nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn ihm der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit innerhalb des festgelegten Zeitrahmens mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.