Änderungen bei Teilzeit- und befristeten Arbeitsverhältnissen
Zum 1. August traten einige wichtige Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft: Probezeiten in befristeten Jobs müssen „verhältnismäßig“ sein und Arbeitgeber müssen Änderungswünsche bei der Arbeitszeit innerhalb eines Monats begründet beantworten. Zudem gibt es eine Ankündigungsfrist bei der Arbeit auf Abruf.