Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber einer Elternzeitmitarbeiterin gekündigt und ihr gleichzeitig angeboten, eine andere Aufgabe im Betrieb zu übernehmen, die sie früher schon einmal innehatte. Der Arbeitgeber sprach die Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen aus. Zuvor hatte das hierfür zuständige Integrationsamt dieser Änderungskündigung während der Elternzeit zugestimmt. Die Arbeitnehmerin lehnte das Änderungsangebot ab und wehrte sich gegen die Kündigung. Der Fall kam vor Gericht.
Wie bereits die Vorinstanz hat auch das LAG Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen und die Kündigung für wirksam erklärt. Der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, weshalb eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei, so das LAG. Deshalb habe der Arbeitgeber nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Mitarbeiterin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Weil die Mitarbeiterin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig. Es handelt sich aber um eine Einzelfallentscheidung, zu der es aufgrund der genannten besonderen Faktenlage gekommen ist.