Von diesem Grundsatz können arbeitsvertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zugesagt wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21; Pressemitteilung Nr. 38/21).
Der Kläger ist bei der Beklagten als Fahrradlieferant beschäftigt. Er liefert Speisen und Getränke aus, die Kunden über das Internet bestellen. Dafür benutzt er sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die Beklagte gewährt ihm eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde. Der Kläger hat verlangt, dass die Beklagte ihm ein Fahrrad und ein Mobiltelefon für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit zur Verfügung stellt. Die Beklagte meint, die vertragliche Regelung sei wirksam. Etwaige Nachteile seien durch das Reparaturbudget ausgeglichen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher unwirksam. Die Beklagte wird durch diese Regelung von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trägt nicht das Risiko, für die Kosten der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen. Das widerspricht dem Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen hat. Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils ist nicht erfolgt. Für die Nutzung des Mobiltelefons ist kein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten verlangen, dass diese ihm die notwendigen essenziellen Arbeitsmittel – ein Fahrrad und ein Mobiltelefon – bereitstellt.