Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhält eine finanzielle Entschädigung, wer auf Grund des IfSG als Ansteckungsverdächtiger in Quarantäne muss. Diese Entschädigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer längstens für sechs Wochen auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge und zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde erstattet. Ist der Arbeitgeber jedoch auch nach § 616 Satz 1 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, erhält er keine Erstattung (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 1.5.2021, Az: 3 K 107/21 und 3 K 108/2).
Geklagt hatten Arbeitgeber, denen das Land eine Erstattung ihrer Entschädigungszahlungen verweigert hatte. Für die Entschädigung ist nach dem Gesetz ein Verdienstausfall der Beschäftigten in Quarantäne erforderlich. Eine in der Zeit vom 15. bis 29.3.2020 abgesonderte Arbeitnehmerin hat in dieser Zeit jedoch keinen Verdienstausfall erlitten, weil ihr trotz ihrer Verhinderung an der Ausübung ihrer Tätigkeit gegen ihren Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 Satz 1 BGB zustand. Danach verliert die zur Dienstleistung Verpflichtete den Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, dass sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Der Arbeitnehmerin des Klägers stand während der Zeit ihrer Absonderung gegen den Kläger ein Lohnfortzahlungsanspruch aus § 616 Satz 1 BGB zu. Das Verwaltungsgericht sah in der Dauer der Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerin der Klägerin von vierzehn Tagen noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage, ob § 616 Satz 1 BGB im Falle von zwei Wochen andauernden Absonderungen von Arbeitnehmern Anwendung findet und demnach einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG entgegensteht, in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.