Die Deutsche Rentenversicherung hat aktuell darüber informiert, wie vom Arbeitgeber übernommene Buß- und Verwarnungsgelder beitragsrechtlich zu beurteilen sind. Die Sozialversicherung folgt hier der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (BFH vom 14. November 2013 – VI R 36/12).
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Finanzgerichtsbarkeit stellte sich zuletzt die weiter gehende Frage, ob Verwarnungsgelder, die zwar aufgrund von Rechtsverstößen der Beschäftigten verhängt, aber nicht gegen den Beschäftigten selbst, sondern gegen den Arbeitgeber festgesetzt (also gefordert) werden, ebenso zu behandeln sind. In diesem Zusammenhang führte eine aktuelle Entscheidung des BFH vom 13. August 2020 – VI R 1/17 zu Irritationen in der betrieblichen Praxis. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Paketzustelldienst immer wieder die Verwarnungsgelder übernommen, die wegen Verstößen seiner Zusteller gegen Halte- und Parkregeln verhängt wurden. Hierbei wurden die Verwarnungsgelder in vielen Fällen nicht gegen die Zusteller selbst, sondern gegen den Zustelldienst, mithin den Arbeitgeber, als Halter der Fahrzeuge festgesetzt. Der BFH hat entschieden, dass der Arbeitgeber als Halter eines Kfz die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld leistet. Allein die Zahlung des Verwarnungsgeldes führt deshalb nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers. Somit kann, anders als in der Entscheidung aus dem Jahre 2013, nicht unmittelbar davon ausgegangen werden, dass es sich bei der „Übernahme“ des Verwarnungsgeldes um beitragspflichtigen Arbeitslohn handelt.
Der BFH hat aber in dem Urteil weiter klargestellt, dass der Verzicht auf einen Regress gegen den Arbeitnehmer steuer- und damit beitragsrechtliche Konsequenzen mit sich bringt. Erlässt der Arbeitgeber eine realisierbare Forderung, liegt hier eine Zuwendung vor, die als Arbeitslohn zu erfassen und als geldwerter Vorteil zu werten ist. Auch bei geldwerten Vorteilen handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Verzicht auf den Regress stellt einen solchen geldwerten Vorteil dar. Der Verzicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, die dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zusteht, führt somit zu Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit auch zu beitragspflichtigem Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV.
Im Ergebnis ändert sich mit dem Urteil des BFH bei der beitragsrechtlichen Bewertung von übernommenen Buß- und Verwarnungsgeldern damit nichts. Ob die Sanktion nun gegen den Arbeitgeber oder gegen den Arbeitnehmer bzw. Fahrer festgesetzt wurde, spielt keine Rolle; in beiden Fällen handelt es sich um steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.