Für Arbeitnehmer, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, gibt es bislang eine Hinzuverdienstgrenze. Wird diese Grenze überschritten, kommt es zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente. Für die Jahre 2021 und 2022 betrug die Grenze 46.060,00 Euro. Die 2020 mit 6.300,00 Euro deutlich niedrigere Grenze wurde in der Coronazeit erhöht.
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz, das am 29. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, wird das Hinzuverdienstrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2023 nun grundlegend reformiert.
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten und damit die Anrechnung des Verdienstes auf die Altersrente entfallen komplett. Das bedeutet konkret: Auch beim Bezug einer Altersrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze kann ab dem 1. Januar 2023 ohne Begrenzung hinzuverdient werden.
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro ab 1. Januar 2023 ebenfalls abgeschafft. Stattdessen gilt unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als 3 Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 3 Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht 17.823,75 Euro im Jahr 2023.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze aktuell mindestens 15.989,40 Euro. Ab dem 1. Januar 2023 wird die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich 6 Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Dies entspricht 35.647,50 Euro im Jahr 2022 und damit dem Doppelten der ab 2023 geltenden Hinzuverdienstgrenze für volle Erwerbsminderungsrentner.
Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze. Bei einem Verdienst über der Hinzuverdienstgrenze wird dieser wie bisher zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.