Beschäftigung von ukrainischen Geflüchteten

Viele Ukrainer, die vor dem Krieg nach Deutschland geflüchtet sind, möchten – zumindest vorübergehend – einer Arbeit nachgehen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Gibt es bürokratische Hürden? Und welche Rechte haben Geflüchtete als Arbeitnehmer?

Arbeitserlaubnis ist Grundvorsaussetzung

Grundvoraussetzung dafür, dass Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland arbeiten dürfen, ist eine Arbeitserlaubnis. Diese bekommen die Ukraine-Flüchtlinge recht unbürokratisch, indem die Ausländerbehörde in der Aufenthaltsgenehmigung eine Erwerbstätigkeit erlaubt. Diese Erlaubnis wird auch dann erteilt, wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. Die Aufenthaltsgenehmigung muss zuvor vom jeweiligen Flüchtling beantragt werden.

Arbeiten schon vor Erteilung des Aufenthaltstitels möglich

Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen die Ausländerbehörden bereits bei einer Antragstellung sogenannte Fiktionsbescheinigungen aus. Damit ist eine Arbeitsaufnahme schon in der Zeit zwischen Antragsstellung und Erteilung des Aufenthaltstitels möglich. Besondere Berufszugangsvoraussetzungen gelten selbstverständlich auch für Flüchtlinge.

Keine Vorrangprüfung bei Ukraine-Flüchtlingen

Unternehmen, die Flüchtlinge aus der Ukraine beschäftigen wollen, benötigen dafür keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Normalerweise erfolgt bei Flüchtlingen aus einem Nicht-EU-Staat eine "Vorrangprüfung". Das bedeutet: Die Arbeitsagentur prüft, ob die freie Stelle nicht vorrangig mit einem Stellenkandidaten aus Deutschland oder einem anderem EU-Land besetzt werden kann. Bei den Ukraine-Flüchtlingen wird die Vorrangprüfung jedoch nicht durchgeführt, diese Hürde entfällt also.

Es gelten die normalen Arbeitnehmerrechte

Geflüchtete, die eine Arbeitserlaubnis besitzen und in Deutschland einer Arbeit nachgehen, gelten als ganz normale Arbeitnehmer. Sie haben dementsprechend Anspruch auf Mindestlohn und Erholungsurlaub. Arbeitnehmerschutzrechte wie die Kündigungsschutzvorschriften sind vom jeweiligen Arbeitgeber zu beachten.

Stand 2. Mai 2022