Beschäftigungen im neuen Übergangsbereich
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben Informationen zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV veröffentlicht. Die Hinweise beziehen sich auf die Neuerungen zum 1. Oktober 2022.