Beschäftigungen im neuen Übergangsbereich

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben Informationen zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV veröffentlicht. Die Hinweise beziehen sich auf die Neuerungen zum 1. Oktober 2022.

Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022 treten zum 1. Oktober 2022 verschiedene Änderungen im Zusammenhang mit dem Übergangsbereich in Kraft:

  • Die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300,00 EUR auf 1.600,00 EUR angehoben.
  • Die Berechnungssystematik für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile im Übergangsbereich wird auf neue Beine gestellt.
  • Es wird eine befristete Besitzstandsregelung bis Ende 2023 für Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 EUR und 520,00 EUR eingeführt.

Das aktualisierte Rundschreiben erläutert die Neuregelungen ausführlich und veranschaulicht diese mit Beispielen. Es ersetzt ab dem 1. Oktober 2022 das bisherige Rundschreiben vom 21. März 2019.