Betriebsveranstaltungen und Lohnsteuerpauschalierung

Die Möglichkeit für Arbeitgeber, bei Betriebsveranstaltungen die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen, ist öfter Gegenstand der Rechtsprechung. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist derzeit ein Revisionsverfahren anhängig.

Für Betriebsveranstaltungen gibt es generell einen Freibetrag in Höhe von 110 EUR. Dies gilt für zwei Veranstaltungen im Jahr.

Soweit entsprechende Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer übersteigen, gehören sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Freibetrag von 110 EUR gilt ferner nur, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Wird der Grenzbetrag von 110 EUR überschritten, besteht für Arbeitgeber für den übersteigenden Teil die Möglichkeit, eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zu übernehmen, um eine individuelle Versteuerung beim Arbeitnehmer zu vermeiden.

Was ist bei Teilfeiern zu beachten?

Aktuell in den Fokus gerückt ist die Frage, ob eine Pauschalierung auch möglich ist, wenn z.B. nicht alle Betriebsangehörigen zur Feier eingeladen sind und deshalb der Freibetrag von 110 EUR gar nicht zur Anwendung kommt. Fraglich ist, ob in diesen Fällen der Arbeitgeber den kompletten Betrag pauschalieren kann oder ob dies auch daran scheitert, dass die Feier nicht allen Mitarbeitern zugänglich ist.

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 27.1.2022 – 6 K 2175/20 die Pauschalierungsmöglichkeit zunächst verneint. Der Fall wird aber noch vor dem Bundesfinanzhof verhandelt werden. Das dortige Aktenzeichen lautet: VI R 5/22.

Stand 2. Mai 2022