Die Parteien streiten über den Umfang der Arbeitszeit des bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigten Klägers. Der Kläger beantragte am 14.6.2018 die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden mit Wirkung zum 1.10.2018. Gesprächstermine über das Teilzeitverlangen kamen nicht zustande. Mit einem der Beklagten am 29.8.2018 zugegangenen Schreiben zog der Kläger seinen Antrag auf Teilzeit zurück. Am 30.8.2018 gab die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Teilzeitbeschäftigung statt.
Der Kläger meinte, das Vollzeitarbeitsverhältnis bestehe fort. Er habe sein Teilzeitverlangen wirksam zurückgenommen. Zudem habe die Beklagte seinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nicht unverändert angenommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet (BAG, Urteil vom 9.3.2021 - Az: 9 AZR 312/20). Die Parteien haben die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers zum 1.10.2018 einvernehmlich auf 20 Stunden herabgesetzt. Der Kläger konnte seinen Antrag nicht durch sein am 29.8.2018 zugegangenes Schreiben widerrufen. Die Bindungswirkung eines Verringerungsverlangens besteht bis zum Ablauf der Erklärungsfrist des Arbeitgebers. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG a.F. gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Vertragsänderung formgerecht ablehnt. Die Beklagte hat das Angebot des Klägers auf Vertragsänderung mit Schreiben vom 30.8.2018 angenommen. Die Erklärung ist nicht als Annahme unter Änderungen zu verstehen, die als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag gilt. Will der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nur unter Änderungen annehmen, muss er dies in seiner Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck bringen. Andernfalls kommt eine Vertragsänderung nach Maßgabe des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers zustande.