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Ersatzruhetag muss voller Werktag sein

Arbeitnehmern, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag arbeiten, muss ein Ersatzruhetag gewährt werden. Das ergibt sich aus § 11 Absatz 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz. Das BAG stellte in einem Urteil klar, dass als Ersatzruhetag ein Werktag von 0 bis 24 Uhr gewährt werden muss.