Ersatzruhetag muss voller Werktag sein
Arbeitnehmern, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag arbeiten, muss ein Ersatzruhetag gewährt werden. Das ergibt sich aus § 11 Absatz 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz. Das BAG stellte in einem Urteil klar, dass als Ersatzruhetag ein Werktag von 0 bis 24 Uhr gewährt werden muss.