Ersatzruhetag muss voller Werktag sein

Arbeitnehmern, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag arbeiten, muss ein Ersatzruhetag gewährt werden. Das ergibt sich aus § 11 Absatz 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz. Das BAG stellte in einem Urteil klar, dass als Ersatzruhetag ein Werktag von 0 bis 24 Uhr gewährt werden muss.

Die Frage, ob als Ersatzruhetag auch ein 24-Stunden-Zeitraum, der sich über zwei Tage erstreckt, infrage kommt, stellte sich im Fall eines Arbeitnehmers im Schichtdienst. Der Mann arbeitet regelmäßig in der Nachtschicht und ist auch an Feiertagen im Einsatz. Seine Arbeitswoche beginnt in der Regel am Sonntagabend und endet am Samstag früh morgens nach Schichtende. An einem Tag unter der Woche gewährt ihm der Arbeitgeber einen „Rolltag“. Das bedeutet: Der Mitarbeiter hat an einem Werktag nach Schichtende bis zum Abend des darauffolgenden Werktags frei. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass er – wenn der Arbeitnehmer an einem Feiertag unter der Woche arbeitet – den fälligen Ersatzruhetag auch in Form eines solchen „Rolltags“ gewähren dürfe. Der Arbeitnehmer hingegen forderte als Ersatzruhetag einen kompletten Werktag von 0 bis 24 Uhr.

Das BAG entschied zugunsten des Mitarbeiters. Nach der Definition des BAG ist ein Ersatzruhetag ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein anderer Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt demnach nicht als Ersatzruhetag. Das Urteil hat insbesondere Bedeutung für Betriebe, in denen im Schichtsystem gearbeitet wird. Dort können die Beschäftigten verlangen, dass der Ersatzruhetag in einem kompletten Werktag von 0 bis 24 Uhr bestehen muss.

BAG, Urteil vom 8.12.2021 – 10 AZR 641/19