Die Finanzverwaltung ordnet die Gesamtaufwendungen den tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmern zu. Fraglich ist, ob die Absage eingeplanter Beschäftigter bei einer Betriebsveranstaltung, Einfluss auf die Höhe des geldwerten Vorteils für die tatsächlich feiernde Belegschaft hat. Zu klären ist also, ob Kosten des Arbeitgebers, die auf die zwar angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen, Teil der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung sind oder nicht.
Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 29.4.2021 – VI R 31/18 – zunächst bejaht. Demnach sind alle mit der Betriebsveranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen in die Gesamtkosten des Arbeitgebers zur Ausrichtung einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
An dieser Entscheidung gibt es jedoch offenbar ernste Zweifel. Es liegt eine Verfassungsbeschwerde vor (Aktenzeichen: 2 BvR R 1443/21). Nun wird also das Bundesverfassungsgericht zu klären haben, ob alle mit der Betriebsfeier in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim teilnehmenden Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.
Gegen nachteilige Bescheide sollte Einspruch unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.