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Kein Anspruch auf Lohnzuschlag bei Maskenpflicht

Haben Mitarbeiter, die bei der Arbeit zum Schutz vor Corona eine medizinische Maske tragen, Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag? Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dies verneint.

Beschäftigte, die am Arbeitsplatz zum Schutz vor einer Corona-Infektion eine OP-Maske (medizinische Maske) tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021, Az. 17 Sa 1067/21).

Medizinische Maske zählt nicht zur "persönlichen Schutzausrüstung"

Das LAG Berlin-Brandenburg hat damit - wie zuvor bereits das Arbeitsgericht Berlin - die Klage einer Reinigungskraft abgewiesen. Diese hatte sich auf eine Regelung im Tarifvertrag berufen, wonach bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, ein Lohnzuschlag von 10 Prozent zu zahlen ist. Das LAG erkannte hier jedoch keinen Anspruch auf einen solchen Zuschlag. Der geforderte Erschwerniszuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sei, so das LAG. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene. Das LAG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Möglicherweise muss sich also noch das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall beschäftigen.

Anderes Gericht lehnt Zuschlag beim Tragen einer FFP2-Maske ab

Was das Tragen einer FFP2-Maske am Arbeitsplatz betrifft, hat das Arbeitsgericht Karlsruhe einen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag ebenfalls abgelehnt (Urteil vom 8.12.2021, Aktenzeichen 9 Ca 238/21). Dabei ging es um die Klage einer in einer Klinik beschäftigten hauswirtschaftlichen Helferin. Für das betroffene Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Das Gericht entschied, dass allein das Tragen einer FFP2-Maske bei der Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeiten keine außergewöhnliche Erschwernis im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD darstellt, sodass dafür kein Anspruch auf eine Erschwerniszulage nach dieser Vorschrift besteht.