Praktika, die nach der Zulassungsordnung einer Hochschule verpflichtende Voraussetzung der Studienzulassung sind, unterfallen § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG und sind deshalb auch dann nicht nach diesem Gesetz zu vergüten, wenn sie aufgrund der Zulassungsordnung länger als drei Monate andauern. Der weit gefasste Begriff der "hochschulrechtlichen Bestimmung" in § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG umfasst auch die Zulassungsordnungen der Hochschulen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.3.2021 - 8 Sa 206/20).
Die Klägerin plant ein Studium der Humanmedizin an der Universität W. Nach den Zugangsregelungen dieser Universität ist vor Studienbeginn ein sechsmonatiges Krankenpflegepraktikum zu absolvieren. Die Klägerin wurde vom 20.5.2019 bis zum 29.11.2019 als Praktikantin im Klinikum der Beklagten tätig. Eine Vergütungsvereinbarung wurde nicht getroffen. Die Klägerin verlangt Lohn und eine Urlaubsabgeltung nach dem MiLoG. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Praktikumsvergütung aus § 1 Abs. 1 MiLoG, denn die Norm ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG auf Pflichtpraktika nicht anwendbar. Das Pflichtpraktikum der Klägerin unterfällt der Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG, denn es war verpflichtend auf Grund einer hochschulrechtlichen Bestimmung zu absolvieren. Der Begriff der hochschulrechtlichen Bestimmung ist weit gefasst. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG betrifft die sogenannten Orientierungspraktika, und zwar auch zur Orientierung für die Aufnahme eines Studiums. Für Pflichtpraktika, die systematisch getrennt von den Orientierungspraktika geregelt wurden, gilt § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG nicht. Die Revision wurde zugelassen, weil es eine vorliegend entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob Pflichtpraktika von mehr als drei Monaten Dauer der Bestimmung in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG unterfallen und entsprechend zu vergüten sind.