Für Praktika, die während einer Ausbildung oder eines Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind, muss kein gesetzlicher Mindestlohn gezahlt werden. Denn für solche Pflichtpraktika gilt eine Ausnahme vom Mindestlohngesetz (MiLoG). Das Bundesarbeitsgericht verneinte nun auch eine Vergütungspflicht für ein absolviertes Praktikum, das Zulassungsvoraussetzung für einen bestimmten Studiengang ist (BAG, Urteil vom 19.1.2022 – 5 AZR 217/21).
Es ging in dem Fall um die Klage einer Frau, die beabsichtigte, ein Medizinstudium an einer privaten, staatlich anerkannten Universität aufzunehmen. Nach der dort geltenden Studienordnung ist unter anderem die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Aus diesem Grund absolvierte die Frau vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation einer Klinik. Nach Ende des Praktikums, für das keine Vergütung vereinbart war, verlangte sie die Zahlung von insgesamt 10.269,85 Euro brutto. Sie machte geltend, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden gearbeitet. Die Argumentation der Klägerin: Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein.
Das jedoch sah das BAG - wie bereits die Vorinstanz - anders. Gemäß dem Urteil des BAG gilt der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG nicht nur für obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch für solche Praktika, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind.