Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten Person zu, muss er diese zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dies kann anzunehmen sein, wenn der/die Bewerber/in eine in einem Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat (BAG, Urteil vom 29.4.2021 - 8 AZR 279/20, Pressemitteilung 10/21). Dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG geschützten Personengruppen unterworfen.
Die Beklagte schrieb mehrere Stellen aus, wobei sie in der Stellenausschreibung ein Hochschulstudium ... mit mindestens der Note ‚gut‘ verlangte. Der Kläger, der sein Studium mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen hat, bewarb sich unter Angabe seiner Schwerbehinderung. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, er erfülle wegen der Note „befriedigend“ nicht die formalen Kriterien der Stellenausschreibung. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung. Mit der in § 165 Satz 4 SGB IX zugelassene Ausnahme von der Einladungspflicht sei es unvereinbar, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar war die Beklagte berechtigt, in der Stellenausschreibung für den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen. Dem Kläger fehlte angesichts dessen die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen offensichtlich. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt hat.