Geklagt hatte ein Anwalt, der einen freien Webdesigner einmalig mit der Gestaltung einer neuen Homepage beauftragt hatte. Die Gesamtkosten lagen im Jahr 2017 bei 1.750 Euro. Weitere Aufträge wurden nicht erteilt.
Bei einer Betriebsprüfung verlangte die zuständige Rentenversicherung Nord, die auch die KSK-Beiträge prüft, eine Nachzahlung für den Auftrag, da dieser den in § 24 Abs. 3 KSVG festgelegten Jahreshöchstbetrag von 450 Euro überstiegen habe.
Sämtliche angerufenen Gerichte bis hinauf zum BSG stimmten darin überein, dass dieser Nachzahlungsbescheid aufzuheben ist, da im Gesetz die Rede von „gelegentlichen“ Aufträgen die Rede sei, deren Auftragswert im Jahr 450 Euro nicht übersteigen dürften. Damit müsse eine gewisse Wiederholungsfrequenz vorliegen, jedenfalls seien keine einmaligen Aufträge gemeint.
Urteil des BSG vom 01.06.2022 - B 3 KS 3/21 R