Eine Arbeitnehmerin wehrte sich gegen ihre Kündigung. Die Klägerin war im Friseurbetrieb der Beklagten tätig. Am 21.3.2020 wurde der Betrieb aufgrund einer Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums wegen der Covid 19-Epidemie vorübergehend geschlossen. Am 23.3.2020 bot die Beklagte der Klägerin eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit an. Danach sollte die Arbeitgeberin mit Zustimmung der Agentur für Arbeit berechtigt sein, Kurzarbeit anzuordnen. Die Arbeitnehmerin erhalte in diesem Fall einen Betrag in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Klägerin unterzeichnete diese Vereinbarung nicht, weil es das Beschäftigungsrisiko der Arbeitgeberin einseitig auf die Arbeitnehmerin verlagere, die auf 40 % ihres Lohnes verzichten müsse. Die Arbeitgeberin sei vielmehr zur Entgeltzahlung verpflichtet. Am 25.3.2020 sandte die Klägerin der Beklagten eine Einverständniserklärung zur Beantragung von Kurzarbeitergeld, bestand aber auf voller Entgeltzahlung. Die Beklagte sprach daraufhin die Kündigung zum 30.06.2020 aus. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab.
Die Berufung der Klägerin war erfolglos (LAG Nürnberg, Urteil vom 18.3.2021 - 4 Sa 413/20). Ob die Vereinbarung wirksam gewesen wäre, ist nicht maßgeblich, wenn die Arbeitnehmerin das Angebot vor der Kündigung allein deshalb abgelehnt hat, weil die Arbeitgeberin keinen vollen Lohnausgleich zugesagt hat, sich im Übrigen aber mit der Anordnung von Kurzarbeit einverstanden erklärt hat. Etwaige ihr im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit der angebotenen Vereinbarung zustehende Rechte hat die Arbeitnehmerin dann nicht im Sinne des § 612a BGB ausgeübt. Die auf ihre Nichtannahme des Angebots der Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit gestützte Kündigung verstößt nicht deshalb gegen § 612a BGB, weil die Klägerin infolge der zum Zeitpunkt des Änderungsangebots auf Grund der bereits zum 21.3.2020 erfolgten behördlichen Betriebsschließung einen unabdingbaren Vergütungsanspruch nach §§ 615 S. 1 und S. 3 BGB gehabt hätte.