Kurzfristig beschäftigte Schulabgänger nicht immer sozialversicherungsfrei

Die Sozialversicherungsfreiheit von Schulabgängern ist abhängig davon, was sie nach der kurzfristigen Beschäftigung zu tun beabsichtigen.

Lebensabschnitts im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung arbeiten, sind differenziert zu beurteilen. Bei einer kurzfristigen, nicht berufsmäßigen Beschäftigung fallen für den Schulabgänger keine Sozialversicherungsbeiträge an, wenn die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist.

Entscheidend für die Einschätzung der Berufsmäßigkeit ist, was der Schulabgänger beabsichtigt, nach dem Minijob zu tun.

  • Beabsichtigen Schulabgänger unmittelbar ein Studium oder eine Fachschulausbildung zu beginnen, besteht während einer kurzfristigen Beschäftigung, die zwischen beiden Ereignissen liegt, keine Berufsmäßigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Schulabgänger vor Beginn des Studiums ein Vorpraktikum machen möchte, das in der Studien- und Prüfungsordnung eingetragen ist. In diesen Fällen ist eine sv-freie kurzfristige Beschäftigung möglich.
  • Bei Schulabgängern, die nach ihrer Aushilfstätigkeit arbeiten bzw. eine Ausbildung aufnehmen möchten, zählt der Aushilfsjob als berufsmäßige Beschäftigung und ist somit versicherungspflichtig. Das gilt für folgenden Anschlussaktivitäten: Berufsausbildung, Beschäftigung, die keine Berufsausbildung ist, mit einem Verdienst über 450 EUR, duales Studium, Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbarer Freiwilligendienst, Beginn eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit, auch wenn danach die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist, Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamter oder freiwilliger Wehrdienst.

Stand August 2022