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Lohnsteuerliche Behandlung der 9-Euro-Tickets

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben vom 30. Mai 2022 darüber informiert, welche lohnsteuerlichen Folgen das sog. 9-Euro-Ticket während seiner Gültigkeit in den Monaten Juni, Juli und August 2022 in Bezug auf Arbeitgeberzuschüsse und Steuerbefreiung hat.

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Zuschüsse nicht höher liegen als die gesamten Aufwendungen des Arbeitnehmers für ÖPNV-Tickets im Jahr 2022 (Jahresbetrachtung). Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.