Das Nachweisgesetz schreibt vor, welche Arbeitsbedingungen die Arbeitgeber schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer aushändigen müssen. Der Bundestag hat nun eine Neufassung des Nachweisgesetzes beschlossen, die zum 1. August 2022 in Kraft treten wird. Notwendig wurden die Anpassungen aufgrund der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie, deren Vorgaben die EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens zum 31. Juli 2022 umsetzen müssen.
Nach der bisherigen Regelung im Nachweisgesetz müssen Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Zu dokumentieren ist bislang Folgendes:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die Vertragsdauer
- der Arbeitsort oder ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
- eine kurze Tätigkeitsbeschreibung
- Zusammensetzung und Höhe der Vergütung
- die vereinbarte Arbeitszeit
- die Dauer des Jahresurlaubs
- die Kündigungsfristen
- ein Hinweis auf Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind
Durch die Gesetzesänderung kommen ab August weitere Pflichtangaben hinzu. Unter anderem müssen Angaben
- zur Dauer der Probezeit (sofern vereinbart),
- zur Vergütung von Überstunden und
- zu vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten
gemacht werden. Im Hinblick auf Kündigungen müssen künftig nicht nur die Kündigungsfristen genannt werden, sondern es muss auch auf das Schriftformerfordernis und auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hingewiesen werden.
Neu ist außerdem, dass bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro verhängt werden kann. Im bisherigen Nachweisgesetz gab es keine Sanktion für Verstöße.
Zu beachten ist: Auch in Zukunft müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten und eigenhändig unterschrieben in Papierform an den Arbeitnehmer gegeben werden. Ein rein digitales Abfassen und Versenden an die Mitarbeiter reicht weiterhin nicht aus.