Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bestimmt das Gesetz rückwirkend den Zinssatz nach Paragraf 233a Abgabenordnung auf 0,15 Prozent pro Monat - also 1,8 Prozent pro Jahr. Damit wird der bisher festgeschriebene Zinssatz von 6 Prozent rückwirkend verfassungskonform ausgestaltet Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2026.
Außerdem verankert das Gesetz den bisher nur im Verwaltungsweg vorgenommenen Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Diese Regelung erstreckt sich damit künftig auch auf die von den Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.
Die Bundesregierung erwartet durch die Änderung für 2022 Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und für 2023 von 530 Millionen Euro.