Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils führt die sog. Fahrtenbuchmethode einhergehend mit einem Einzelnachweis der Kosten immer wieder zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Anerkennung durch die Finanzämter. Umso erfreulicher aus Praxissicht ist es, wenn Finanzgerichte ein Fahrtenbuch dann doch anerkennen und die Ordnungsmäßigkeit bejahen.
Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (im Streitfall: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps) führen lt. FG Niedersachsen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (Anschluss an Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.4.2008 - VI R 38/06; FG Niedersachsen, Urteil v. 16.6.2021 - 9 K 276/19).
Das Finanzamt bemängelte u.a., dass in den Fahrtenbüchern keinerlei Umwegfahrten und Tankstopps aufgezeichnet seien. Bei längeren Autofahrten wichen die Kilometerangaben hin und zurück voneinander ab, ohne dass aus den Fahrtenbüchern eine Erklärung dafür hervorgehe.
Das FG Niedersachsen gab der Klage, mit der der Kläger die Korrektheit seiner Fahrtenbücher geltend macht, statt. Maßgeblich sei, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Stand 4.10.2021