Rechengrößenplanung für die Sozialversicherung 2023 veröffentlicht

Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2023 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2022 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2021 fortgeschrieben. Dafür ist je nach Rechengröße die Lohnzuwachsrate für die alten Länder oder für Deutschland insgesamt heranzuziehen.

Für das Jahr 2023 sind folgende Anpassungen geplant:

Bezugsgröße:

Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für das Jahr 2023 beträgt 40.740 Euro statt 39.380 Euro 2022. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.395 Euro statt bisher 3.290 Euro. Die Bezugsgröße für die neuen Bundesländer für das Jahr 2023 beträgt 39.480 Euro, auf den Monat ergeben sich 3.290 Euro. 2022 betrug diese 37.800 Euro pro Jahr und 3.150 Euro im Monat.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen:

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2023 66.600 Euro statt bislang 64.350 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.550 Euro statt 5.362,50 Euro 2022. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wird 2023 von 58.050 Euro jährlich und 4.837,50 Euro monatlich auf 59.850 Euro jährlich und 4.987,50 Euro monatlich erhöht.

Beitragsbemessungsgrenzen:

In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze von 58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat) auf 59.850 Euro pro Jahr (4.987,50 Euro pro Monat) angepasst. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt in den alten Bundesländern 2023 eine Beitragsbemessungsgrenze von 87.600 Euro jährlich und 7.300 Euro monatlich. 2022 betrug diese 84.600 jährlich und 7.050 Euro monatlich. In den neuen Bundesländern gilt ab 2023 eine Grenze von 7.100 Euro monatlich und 85.200 Euro jährlich (2022: 6.750 Euro monatlich und 81.000 Euro jährlich).