Betriebe mit mindestens fünf schwerbehinderten Beschäftigten sind gemäß § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX dazu verpflichtet, eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen, welche die Interessen der Schwerbehinderten im Unternehmen wahrnimmt. Die Schwerbehindertenvertretung muss aus einer Vertrauensperson und mindestens einem Stellvertreter bestehen. Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre.
Wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschied, läuft die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung auch dann weiter, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb unter den maßgeblichen Schwellenwert von fünf Beschäftigten sinkt (BAG, Beschluss vom 19.10.2022 - 7 ABR 27/21).
In einem Unternehmen war es zu einem Rechtsstreit gekommen, ob in einem solchen Fall die Schwerbehindertenvertretung fortbesteht oder deren Amtszeit vorzeitig endet. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert vorsieht, bestehe im Gesetz nicht, so das BAG. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.