In der betrieblichen Praxis geläufig und gesetzlich normiert ist nach wie vor die Bezeichnung Sozialversicherungsausweis. Mit dem 8. SGB IV Änderungsgesetz wird die Bezeichnung für die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung offiziell auf Versicherungsnummer-Nachweis geändert.
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber den Versicherungsnummer-Nachweis bislang bei Aufnahme der Beschäftigung vorlegen, damit der Arbeitgeber die DEÜV-Anmeldung mit der richtigen Versicherungsnummer erstellen kann. Daneben gibt es seit dem 1. Juli 2016 auch ein elektronisches Abrufverfahren, mit dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer direkt bei der Datenstelle der Rentenversicherung abrufen können. Dieses bisher optionale Verfahren wird zum 1. Januar 2023 verpflichtend.
Im Rahmen der Meldeverfahren erfolgt zukünftig in jedem Fall, in dem Beschäftigte dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer nicht selbst mitteilen, eine automatische Abfrage zur Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung. Die Erstellung einer DEÜV-Meldung ohne Versicherungsnummer ist nur noch zulässig, wenn für den Arbeitnehmer noch keine Versicherungsnummer vergeben wurde. Die Arbeitnehmer brauchen ab dem 1. Januar 2023 weder einen Sozialversicherungsausweis vorzulegen noch ihre Versicherungsnummer mitzuteilen.