Arbeitgeber können eine entsprechende Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag pro Dienstverhältnis. Der Bundesrat hat der gesetzlichen Regelung am 7.10.2022 zugestimmt.
Die Prämie kann bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei gewährt werden. Die Steuerfreiheit beginnt für Zahlungen ab dem Folgetag nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.