Das Finanzgericht München hat in drei Urteilen zu der Frage der Steuerpflicht von vom Arbeitgeber übernommenen Telefonkosten Stellung genommen (Urteile vom 20.11.2020 u.a. 8 K 2655/19).
Die Übernahme von Telefonkosten für von den Arbeitnehmern abgeschlossene und auf deren Namen laufende Mobilfunkverträge durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn jeweils das Mobiltelefon ursprünglich dem Arbeitnehmer gehörte, der Arbeitgeber das Mobiltelefon zivilrechtlich wirksam zu einem niedrigen Preis (ggf. sogar nur für 1 Euro) vom Arbeitnehmer erworben hat und der Arbeitgeber - nunmehr als Eigentümer - das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar wieder zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt hat.
Bei dem Handykaufvertrag und Überlassungsvertrag handelt es sich lt. FG München nicht um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, selbst dann nicht, wenn primäres oder alleiniges Ziel der Gestaltung die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gewesen sein sollte. Durch den bloßen Ankauf des Mobiltelefons durch den Arbeitgeber wird noch kein Gestaltungsmissbrauch verwirklicht. Selbst die Vereinbarung eines geringen Kaufpreises begründet keinen Gestaltungsmissbrauch, denn der Kauf der Telefone zum Marktwert der Geräte hätte gleichfalls zur Anwendbarkeit der Steuerbefreiung geführt.
Gegen die Urteile des FG München hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Entscheidungen bleiben abzuwarten (Az. des BFH: VI R 49/20, VI R 50/20 und VI R 51/20).