Steuerfreie Zuschläge auch für Fahrzeiten
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können im Rahmen des § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei bleiben. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist nach einem Urteil des BFH jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat – auch Fahrzeiten.