Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 18. März 2022 Verwaltungsanweisungen erlassen, die der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements dienen. Auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren davon, vor allem bei der steuerlichen Behandlung von sog. Arbeitslohnspenden. Hier die aktuellen Regelungen:
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
- zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
- zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung,
bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.
Voraussetzung der Nichtbesteuerung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies auch dokumentiert.
Unter den Begriff des Unternehmens fallen auch mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen.
Als Verzicht gilt auch die teilweise Lohnverwendung eines Beamten, Richters, Soldaten oder Tarifbeschäftigten auf den gesetzlich oder tarifvertraglich zustehenden Arbeitslohn.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann aber verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wurde.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Folge ist, dass die steuerfrei belassenen Lohnteile in der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht als Spende berücksichtigt werden.
Das entsprechende Schreiben finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.