Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist auf Basis aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entscheidend, ob der repräsentative oder der organschaftliche Aufgabenbereich die Tätigkeit prägt, was in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Ausmaßes der finanziellen Zuwendungen zu beurteilen ist.
Soweit die Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes Ausdruck dafür ist, dass keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht, ist zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung – von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen – ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann.
Bei der hierfür gebotenen Einzelfallbetrachtung besteht keine Möglichkeit, eine für alle Tätigkeiten gleichermaßen geltende Grenze der Unentgeltlichkeit vorzugeben. Ohne eine solche gesetzlich vorgegebene Grenze bedarf es unter Einbeziehung des mit der Aufwandsentschädigung berücksichtigten Aufwands, der mit der Tätigkeit gegebenenfalls verbundenen Kosten und eines Vergleichs mit normativen Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten in anderen Bereichen, auch außerhalb des Sozialversicherungsrechts, einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall festzustellenden Umstände.
Arbeitgeber sollten sich im Einzelfall an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden, um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung abzusichern.