Für solche Beschäftigungen gelten für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 besondere Regelungen. Arbeitnehmer mit einem monatlichen Verdienst von 450,01 Euro bis 520,00 Euro bleiben auch über den 1. Oktober 2022 hinaus grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiterhin versicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann beim Arbeitgeber gestellt werden. Dieser nimmt den Antrag zu den Entgeltunterlagen. Wird der Antrag bis zum 2. Januar 2023 gestellt, so wirkt die Befreiung rückwirkend ab 1. Oktober 2022.
In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht dann keine Versicherungspflicht, wenn ein Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung (z.B. über einen Ehepartner) besteht. In der Rentenversicherung liegt ein Minijob vor. Es gelten keine Besitzstandsregelungen.
Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist ab dem 1. Oktober 2022 beitrags- und melderechtlich die Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben, wenn weiterhin Versicherungspflicht besteht. Für den Einzug der Rentenversicherungsbeiträge ist hingegen die Minijob-Zentrale zuständig. Das gilt auch für den Einzug der Umlagen U1 und U2 sowie der Insolvenzgeldumlage. In den Übergangsfällen sind damit zwei Einzugsstellen zuständig.
Es sind folgende DEÜV-Meldungen zu erstellen:
Abmeldung der Beschäftigung zum 30. September 2022 bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel)
Anmeldung mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) bei der Minijob-Zentrale für die Rentenversicherung mit Beitragsgruppenschlüssel „0-1-0-0“
Anmeldung mit Meldegrund 12 bei der Krankenkasse für die Versicherungszweige der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung mit Beitragsgruppenschlüssel „1-0-1-1“ (Schlüssel abhängig davon, ob aufgrund der Besitzstandsregelung in den Zweigen Versicherungspflicht besteht).
Der Personengruppenschlüssel lautet immer einheitlich „109“.
Für die Berechnung der Beiträge gilt auch ab dem 1. Oktober 2022 die Berechnungsmethodik, die für Beschäftigungen im Übergangsbereich bis zum 30. September 2022 maßgebend war, weiter.
Stand 19.10.2022