Die klagende Arbeitnehmerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Aufgrund der Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Auf der Grundlage von Kurzarbeitsvereinbarungen war die Klägerin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit und arbeitete in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen. Die Beklagte kürzte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Die Klägerin meinte, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21, Pressemitteilung 41/21). Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei sechs Arbeitstagen in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit auf weniger als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des Arbeitsrhythmus' zu berechnen (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Dies gilt auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.