Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind laut BFH bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Absatz 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018).
Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.
Der BFH weist zudem darauf hin, dass ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen kann, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt oder die von ihm zu tragenden (individuellen) Kosten den Wert der privaten Dienstwagennutzung sowie der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt. Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.12.2020, Aktenzeichen VI R 19/18