Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitszeitguthaben

Zum 1. Januar 2023 wurde die beitragsrechtliche Behandlung und Zuordnung jener Zeitguthaben neu geregelt, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ausgezahlt werden. Diese Arbeitszeitguthaben sind - wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung zuzuordnen.