Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitszeitguthaben

Zum 1. Januar 2023 wurde die beitragsrechtliche Behandlung und Zuordnung jener Zeitguthaben neu geregelt, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ausgezahlt werden. Diese Arbeitszeitguthaben sind - wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung zuzuordnen.

Diese Neuregelung lässt den Charakter der Abgeltungsleistung als laufendes Arbeitsentgelt unberührt. Das bedeutet, dass hierauf auch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu zahlen sind. 

Bei Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ist die Abgeltungszahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nicht im Kalenderjahr des Ausscheidens oder Ruhens der Beschäftigung geleistet wird. 

Eine Zuordnung der Abgeltungszahlung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum findet selbst dann statt, wenn dieser nicht mit (laufendem) Arbeitsentgelt belegt ist. Das bedeutet aber auch, dass in den Fällen, in denen der Beendigung der Beschäftigung Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug vorausgehen, eine Beitragspflicht der Abgeltungszahlung in der Regel nicht begründet wird, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 23a Absatz 3 Satz 2 SGB IV infolge der durch den Krankengeldbezug bedingten Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Zuordnung auf 0 Euro reduziert ist.