Besonderheiten bei der Beurteilung von SFN-Zuschlägen

Der außerordentliche Arbeitseinsatz von Mitarbeitern an Sonn- und Feiertagen sowie bei Nachtarbeit wird von Arbeitgebern häufig mit Zuschlägen zum regulären Entgelt honoriert. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich gibt es für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) Besonderheiten. Wir haben Ihnen diese Besonderheiten einmal übersichtlich zusammengestellt.

Die Besonderheiten für SFN-Zuschläge im Steuerrecht

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zusätzlich neben dem regulären Arbeitsentgelt gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des sogenannten Grundlohns des jeweiligen Arbeitnehmers nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 und 3 EStG). Für Nachtarbeit (Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr) gilt ein Prozentsatz von 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent. Als Grundlohn wird das laufende Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht, angesetzt. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.

Beispiel

Für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 24 Uhr kann damit beispielsweise steuerfrei pro Stunde höchstens ein Zuschlag von 12,50 Euro gezahlt werden, für Arbeit am 25. Dezember höchstens 75 Euro pro Stunde, auch wenn sich aufgrund des vereinbarten Arbeitsentgelts ein Stundengrundlohn von mehr als 50 Euro ergibt.

Die Besonderheiten für SFN-Zuschläge im Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrechtlich gelten andere Regelungen. Die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge begründet in der Sozialversicherung nicht in vollem Umfang Beitragsfreiheit. Die Zuschläge sind beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro für die Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV). Übersteigt der Stundengrundlohn 25 Euro, ist der Teil der SFN-Zuschläge, der auf dem 25 Euro übersteigenden Betrag beruht, beitragspflichtig. Berücksichtigt werden auch hier die Prozentsätze aus dem Steuerrecht.

Beispiel

Der Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 20 Prozent wird auf einen Grundlohn von 40 Euro gezahlt. Der Zuschlag beträgt 8 Euro (20 Prozent von 40 Euro). Davon sind 6,25 EUR beitragsfrei (25 Prozent nach dem Steuerrecht von 25 Euro). 3,75 Euro unterliegen der Beitragspflicht.

SFN-Zuschläge, die während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage gezahlt werden, sind als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten. Es gelten keine Sonderregelungen, weil die Zahlung in diesen Fällen planbar und vorhersehbar ist.

Bei höherverdienenden Arbeitnehmern sind als Arbeitsentgelt zu bewertende SFN-Zuschläge bei der Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig geleistet werden.