Beurteilung höherverdienender Arbeitnehmer zum Jahreswechsel

Ab dem 1. Januar 2023 erhöht sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 Euro auf 66.600 Euro. Daher ist zum Jahreswechsel zu beurteilen, ob bei höherverdienenden Arbeitnehmern aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bestehen bleibt bzw. eintritt.

Dabei ist das Jahresarbeitsentgelt für das Jahr 2023 vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. Entgeltveränderungen sind erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, von dem an ein Anspruch auf das veränderte Entgelt besteht.

Arbeitnehmer, die wegen der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dazu müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht einen Antrag an die bzw. eine Krankenkasse richten, die im Falle des Bestehens von Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zuständig wäre.

Eine Besonderheit gilt bei Arbeitnehmern, die krankenversicherungspflichtig sind und 2022 eine Entgelterhöhung erhalten haben, die zu einer Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2022 in Höhe von 64.350,00 Euro geführt hat. Auch hier ist zum 1. Januar 2023 zu prüfen, ob auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023 in Höhe von 66.600,00 Euro überschritten wird. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. In diesen Fällen werden Entgeltveränderungen im Laufe des Jahres 2023, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung zum Jahreswechsel bereits bekannt sind, aber erst später im neuen Jahr wirksam werden, im Gegensatz zu allen anderen Beurteilungen der Jahresarbeitsentgeltüberschreitung sofort berücksichtigt. Das sind z. B. vertraglich feststehende Veränderungen wie bereits vereinbarte Entgelterhöhungen oder -minderungen sowie bereits feststehende Ausfälle von Arbeitsentgelt (z. B. Entgeltanpassungen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und/oder einer sich anschließenden Elternzeit).