Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wenn ein Mitarbeiter ohne eigenes Zutun arbeitsunfähig krank wird, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf bis zu 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung. Die Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt festgestellt werden. Einzige Ausnahme sind Beschäftigte, deren Arbeitsverträge von vornherein auf maximal vier Wochen befristet sind.
Es gibt auch eine Wartezeit: Mindestens vier Wochen muss ein neues Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestehen, ehe es im Krankheitsfall zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung kommt. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit setzt die Fortzahlungsverpflichtung des Betriebes ein (In den ersten vier Wochen erhält der Arbeitnehmer Krankengeld).
Bei krankheitsbedingter Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages bzw. einer Arbeitsschicht stellt das für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages bzw. dieser Schicht gezahlte Arbeitsentgelt keine Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes dar. Der Zeitraum der 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung beginnt bei diesen Fällen am darauffolgenden Kalendertag. Wenn Krankheiten länger als 42 Tage andauern, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Unternehmen Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht). Spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf des dritten Kalendertages, nachdem er erkrankt ist und sich arbeitsunfähig gemeldet hat, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (Nachweispflicht). Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Arbeitsunfähigkeit aber auch schon früher verlangen.
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort schnellstmöglich mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Berechnung der Lohnfortzahlung bei Vorsorge- und Reha-Maßnahmen
Die Ansprüche des Mitarbeiters beschränken sich jedoch nicht nur auf dessen Arbeitsunfähigkeit. Auch bei medizinisch notwendigen Vorsorge- und Reha-Maßnahmen sind Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, selbst wenn der krankhafte Gesundheitszustand (noch) nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt. Voraussetzungen sind, dass die Maßnahme von einem Sozialleistungsträger (gesetzliche Unfall-, Renten- oder Krankenversicherung) bewilligt wurde und stationär erfolgt. Dabei ist unerheblich, ob die Kosten voll übernommen werden; schon die Bezuschussung reicht, um einen sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auszulösen. Liegt der Vorsorge- bzw. Reha-Maßnahme und einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit allerdings dieselbe Krankheit zugrunde, kann sich der Anspruch verkürzen.
Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft (U2)
In ihrer Arbeitsplanung müssen Unternehmen die gesetzlichen Schutzfristen berücksichtigen: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (bei medizinischen Früh- oder Mehrlingsgeburten und bei Geburten von behinderten Kindern zwölf Wochen) dürfen Mütter nicht beschäftigt werden, wobei die Schwangere vor der Geburt auf Wunsch weiterarbeiten darf.
Frauen haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft bzw. während eines Beschäftigungsverbotes. Urlaubstage verfallen durch Beschäftigungsverbote und Schutzfristen nicht, sondern können anschließend von der Mitarbeiterin beansprucht werden. Während der Schutzfristen bekommt sie von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von bis zu 13 Euro täglich. Bei höheren Nettolöhnen wird das Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber bezuschusst, um die Differenz zum bisherigen Nettolohn auszugleichen.
Darf eine Mitarbeiterin aufgrund eines betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbotes nicht tätig sein, erhält sie vom Arbeitgeber einen Lohn für die Zeit des Mutterschutzes in Höhe ihres Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft.
Erstattung und Umlageverfahren (U2)
Unternehmen können sich sowohl die Aufwendungen für den Mutterschutz (Beschäftigungsverbot) als auch für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld voll erstatten lassen. Dazu ist ein Antrag bei der Ausgleichskasse notwendig, bei der für die Mitarbeiterin die Umlagebeiträge entrichtet werden. Die Erstattung finanziert sich durch die sogenannte Umlage U2, in die alle Arbeitgeber einzahlen.
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist beitragsfrei. Die Arbeitgeberanteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, welche auf die während eines Beschäftigungsverbotes weitergezahlten Bezüge entfallen, werden ebenfalls voll aus der Umlage U2 erstattet (sofern keine pauschale Erstattung vorgesehen ist).
Gefahren vermeiden und Beschäftigungsverbot
Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass Schwangere keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen dürfen und dass ein betriebliches Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten gilt, „bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind“ und diese eine unverantwortbare Gefährdung verursachen würden. Das Unternehmen muss für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und mögliche unverantwortbare physikalische sowie chemische und biologische Gefährdungen von Arbeitnehmerinnen dabei berücksichtigen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist laut Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren und unabhängig davon durchzuführen, ob derzeit eine Frau diesen Arbeitsplatz besetzt oder überhaupt eine Frau beschäftigt ist.
Sobald der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft erfährt, hat er die vorausschauend ermittelten Erkenntnisse unverzüglich zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Auch hier ist eine Dokumentation erforderlich.
Chemische Gefahren können zum Beispiel im Maler- und Lackiererhandwerk sowie in holzverarbeitenden Betrieben durch Stäube und lösemittelhaltige Farben bestehen oder bei Gebäudereinigerinnen durch Desinfektions- und Reinigungsmittel. Riskante Biostoffe sind unter anderem Pilze, Bakterien und Viren, die im Gartenbau und bei Reinigungsarbeiten im Gesundheitswesen auftreten können.
In vielen Handwerksberufen können für Schwangere physikalische Gefährdungen bestehen: Hitze in der Bäckerei, Lärm und Erschütterungen durch Maschinen, erhebliches Strecken oder Beugen bei Montagearbeiten, ständiges Stehen der Friseurin oder häufiges Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel. Erhöhte Unfallgefahren durch Ausgleiten, Fallen oder Abstürzen treten nicht nur generell auf Baustellen auf, sondern auch schon durch die Arbeit auf Leitern oder in Werkhallen mit feuchtem Fußboden.
Ist es nicht möglich, die Arbeitsbedingungen entsprechend zu verändern, muss der Mitarbeiterin eine andere Tätigkeit übertragen werden. Neben den betrieblichen Beschäftigungsverboten kann ein Arzt auch ein ärztliches vollständiges oder teilweises Beschäftigungsverbot verhängen, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Arbeit gefährdet ist.