Insolvenzgeldumlage sinkt auf 0,06 Prozent

Die Insolvenzgeldumlage wird zum 1. Januar 2023 von 0,15 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt.

Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch von Arbeitnehmern auf Insolvenzgeld. Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz betrug in den Jahren 2013 bis 2020 0,15 Prozent (§ 360 SGB III). Abweichend hiervon wurde der gesetzliche Umlagesatz für das Kalenderjahr 2021 durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie vom 3. Dezember 2020 auf 0,12 Prozent festgesetzt. Seit dem Jahr 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Die Festsetzung erfolgt jeweils durch die „Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld“.

Der für 2023 festgelegte Umlagesatz von 0,06 Prozent führt voraussichtlich zu fast ausgeglichenen Einnahmen und Ausgaben bei der Umlage. Diese Prognose berücksichtigt bereits die Erwartung einer wieder steigenden Anzahl von Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2023.