- Arbeitnehmer-Pauschbetrag Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) wird um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben. Arbeitgeber haben den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen ab Januar 2023 zu berücksichtigen, ggf. rückwirkend. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird diesbezüglich geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen.
- Ausbildungsfreibetrag Der Ausbildungsfreibetrag für Eltern mit volljährigen Kindern in Ausbildung wird von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben. Der Freibetrag kann auch schon im Lohnsteuerabzugsverfahren über einen Freibetrag berücksichtigt werden.
- Pauschalversteuerung Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben.
- Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen grundsätzlich der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.
- Sonderleistungen für Pflegekräfte Nach § 150c SGB XI erhalten Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen für ihre Aufgaben eine monatliche Sonderzulage/Sonderleistung von bis zu 1.000 EUR, gestaffelt nach der Einrichtungsgröße. Der entsprechende Steuerbefreiung wird vorgesehen.
- Homeoffice-Pauschale Die sog. Homeoffice-Pauschale wird auf 6 EUR pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR wird auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht.
- Altersvorsorgeaufwendungen Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein. Die Umsetzung erfolgt auch schon im Lohnsteuerabzugsverfahren.
- Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende Die Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende wird als steuerpflichtige Einnahmen vollständig der Besteuerung unterliegen. Eine versteuerte EPP für Versorgungsbeziehende ist in der Lohnsteuerbescheinigung im zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn mit 300 EUR enthalten. Dies gilt ebenso für darauf entfallende Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und ggf. Zuschlagsteuern).
Das Jahressteuergesetz 2022 wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.