Mehrarbeitszuschläge: Urlaubsstunden sind mitzuzählen
Für das Erreichen des Arbeitszeit-Schwellenwerts, ab dem ein Arbeitnehmer einen tariflichen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge hat, sind nicht nur die geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berufen.