Neuregelungen § 95a SGB IV - Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern
Die Krankenkassen stellen in Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungsträgern seit Jahren freiwillig die Ausfüllhilfe sv.net für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung. Mit der neuen Regelung nach §95a SGB IV werden der Umfang der Übermittlung und das Verfahren zur Nutzung gesetzlich abgesichert. Dazu wird eine neue Ausfüllhilfe ab Sommer 2023 angeboten.