In den FAQs werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nummer 11a EStG (Corona-Prämie) und des § 3 Nummer 11b EStG (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie (IAP).
Es werden Antworten z.B. auf folgende Fragen gegeben.
- Wer kann eine IAP steuerfrei erhalten?
- Ist es für die Steuerbefreiung von Bedeutung, wann und wie lange der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein muss?
- Gilt die Steuerbefreiung auch für mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt?
- Können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in den Jahren 2022 bis 2024 je einen Betrag von bis zu 3.000 Euro, insgesamt also 9.000 Euro, steuerfrei gewähren?
- Fallen auch Sachleistungen unter die Steuerbefreiung?
- Muss ein Zusammenhang der Leistung mit der Inflation (Preisentwicklung) vorliegen und wie muss dieser gegebenenfalls nachgewiesen werden?
- Für welchen Zeitraum gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11c EStG (Begünstigungszeitraum)?
- Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige (steuerpflichtige) Sonderzahlung. Im Jahr 2023 gewährt er anstelle der freiwilligen Sonderzahlung eine IAP. Ist diese steuerfrei?
- Wie wirkt sich die IAP, die in Form einer Sachleistung erbracht wird, auf die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz aus?
- Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen oder vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben?
- Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen?
- Ist die steuerfreie IAP auch sozialabgabenfrei?
Die FAQ sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.