Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der dem Schreiben vom 23.11.2022 beigefügten Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2023 bekanntgemacht. Der jeweilige Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der bis einschließlich 2022 maßgebenden Übersicht. Ein Blick auf die Nachbarstaaten zeigt, dass ab 2023 z. B. für Belgien, Dänemark oder Luxemburg höhere Pauschalen gelten.
Die wichtigsten Regeln für die Reisekostenberechnung bei Auslandsdienstreisen:
- Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
- Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gelten für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) Besonderheiten.
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.