Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn.
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder auch ein Gutschein, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Ein persönlicher Anlass kann z. B. der Geburtstag des Mitarbeiters oder dessen Angehörigen sein.
Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.
Bis 2022 konnte der Angehörige auch außerhalb des Arbeitnehmer-Haushalts wohnen, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden. Der Begriff der Aufmerksamkeiten wurde zu Jahresbeginn auf Arbeitnehmer und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige eingeschränkt.