Leiharbeitnehmer dürfen nur dann einen geringeren Lohn als die Stammbelegschaft im Einsatzbetrieb erhalten, wenn der Tarifvertrag für diese Ungleichbehandlung einen Ausgleich vorsieht. Das geht aus einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor (EuGH, Urteil vom 15.12.2022 - C-311/21). Der EuGH bestätigt damit einerseits die Möglichkeit, tarifvertraglich eine Ausnahme vom Equal-Pay-Grundsatz festzulegen, verlangt jedoch andererseits „Ausgleichsvorteile" für die benachteiligten Leiharbeitnehmer. Dieser Ausgleich kann zum Beispiel darin bestehen, dass der Leiharbeitnehmer mehr Urlaubstage bekommt.
Ausgangspunkt für das EuGH-Urteil war ein Fall aus Deutschland. Eine Leiharbeitnehmerin, die aufgrund des anwendbaren Tarifvertrags einen geringeren Bruttostundenlohn als ihre festangestellten Kollegen im entleihenden Betrieb erhielt, klagte auf Zahlung der Differenz zwischen ihrem Lohn und dem Entgelt, das vergleichbare festangestellte Mitarbeiter bekommen. Sie machte geltend, dass ein Verstoß gegen den in Art. 5 der Richtlinie 2008/104/EG (EU-Leiharbeitsrichtlinie) verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer vorliege. Der Rechtsstreit kam bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses legte den Fall daraufhin dem EuGH vor, der zu klären hatte, welche Voraussetzungen ein von den Sozialpartnern geschlossener Tarifvertrag erfüllen muss, um gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer abweichen zu können.
Der EuGH entschied: Wenn Sozialpartner durch einen Tarifvertrag Ungleichbehandlungen in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zum Nachteil von Leiharbeitnehmern zulassen, muss dieser Tarifvertrag den Betroffenen im Gegenzug zum Ausgleich der Ungleichbehandlung Vorteile bei wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren. Der Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern wäre sonst zwangsläufig geschwächt, wenn sich ein solcher Tarifvertrag in Bezug auf die Leiharbeitnehmer darauf beschränkte, eine oder mehrere dieser wesentlichen Bedingungen zu verschlechtern, so der EuGH.
Außerdem müssen nach EuGH-Ansicht solche Tarifverträge einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen können, um zu überprüfen, ob die Sozialpartner ihrer Pflicht zur Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern nachkommen.