Teilzeitbeschäftigte dürfen hinsichtlich der Höhe des Stundenlohns gegenüber Vollzeitmitarbeitern nicht benachteiligt werden. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, dürfen Teilzeitkräfte bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn bekommen als ihre vollzeitbeschäftigten Arbeitskollegen (BAG, Urteil vom 18.1.2023 – 5 AZR 108/22). Das gilt auch für sog. geringfügige Beschäftigungen.
Verhandelt wurde die Klage eines Rettungsassistenten, der auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist. Sein Arbeitgeber beschäftigt „hauptamtliche" Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit mit einem Bruttolohn von 17 Euro pro Stunde. Zusätzlich sind bei dem Rettungsdienst „nebenamtliche" Rettungsassistenten tätig, zu denen auch der Kläger gehört und die einen Brutto-Stundenlohn von 12 Euro bekommen,. Im Gegensatz zu den „hauptamtlichen" Rettungsassistenten werden die „nebenamtlichen" Rettungsassistenten vom Arbeitgeber nicht einseitig zu Diensten eingeteilt, sondern können Wunschtermine für Einsätze äußern, denen der Arbeitgeber versucht zu entsprechen. Einen Anspruch darauf, an ihrem Wunschtermin eingesetzt zu werden, haben sie jedoch nicht. Außerdem teilt der Arbeitgeber den „nebenamtlichen" Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bittet mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von „hauptamtlichen" Rettungsassistenten um Übernahme eines Dienstes.
Der Kläger verlangte eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021. Er machte geltend, die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den „hauptamtlichen" Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Der Arbeitgeber dagegen hält den Lohnunterschied für gerechtfertigt, weil er mit den „hauptamtlichen" Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Die höhere Stundenvergütung honoriere auch, dass sich die Beschäftigten auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.
Das BAG folgte der Argumentation des Arbeitgebers nicht und entschied zugunsten des Klägers. Es wertete den geringeren Stundenlohn als ungerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitkräften. Die „haupt- und nebenamtlichen" Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus, so das BAG. Der vom Arbeitgeber pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der „nebenamtlichen" Rettungsassistenten bilde keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.
Nach Auffassung des BAG rechtfertigt im vorliegenden Fall auch die Tatsache, dass die „nebenamtlichen" Rettungsassistenten in der Gestaltung der Arbeitszeit frei sind, keine Ungleichbehandlung beim Lohn. Das Gericht wies darauf hin, dass sie weder nach Lage noch nach zeitlichem Umfang Anspruch auf Zuweisung der gewünschten Dienste haben. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertige keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.